Krankentagegeld: Wer trotz Erwerbsunfähigkeit noch arbeitet, büßt Leistungen ein

11-MAY-10

Arbeitet ein privat Versicherter in seinem bisher ausgeübten Beruf, obwohl er für diesen Beruf ärztlicherseits zu mehr als 50 Prozent als erwerbsunfähig anzusehen ist, so steht ihm aus seiner Krankentagegeldversicherung keine Leistung zu, wenn er arbeitsunfähig erkrankt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Versicherers, der davon ausgegangen war, dass die Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der - "auf nicht absehbare Zeit" festgestellten - Berufsunfähigkeit geendet hatte. (OLG Köln, 20 U 202/08)