Kindergeld: Wechsel des Berechtigten bei freiwilligem Umzug des Kindes

07-DEC-09

(Val) Leben die Eltern getrennt voneinander, wird das Kindergeld nur an Vater oder Mutter ausbezahlt. Die Anspruchsvoraussetzung erfüllt grundsätzlich die Person, die den Nachwuchs in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das ist bei dem Elternteil, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind für einen begrenzten, kurzfristigen Zeitraum beim anderen Elternteil lebt, weil es dort beispielsweise zu Besuch ist oder die Ferien verbringt. Denn hierdurch wird der Sprössling noch nicht in einen Haushalt aufgenommen.

Der Bundesfinanzhof musste jetzt den Fall entscheiden, in dem das Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Wunsch freiwillig vom einen zum anderen Elternteil umgezogen war und nach rund einem halben Jahr wieder in die Ursprungswohnung wechselte. bei solchen Sachverhalten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil den Nachwuchs in seinem Haushalt aufgenommen hat, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist Daher steht ihm der Anspruch auf Kindergeld zu, wenn der Sprössling zumindest drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein festgestanden hatte. Denn dann wird das Kind nach dem Umzug vom anderen Elternteil über einen längeren Zeitraum betreut, versorgt und unterhalten und hierdurch ein neues so genanntes Obhutsverhältnis begründet (Az. III R 2/07).

Dem zeitlichen Aspekt kommt für die Auszahlung des Kindergelds besondere Bedeutung zu. Denn je länger ein Kind auf eigenen Wunsch und im Haushalt des anderen Elternteils lebt und dieser das akzeptiert, desto mehr spricht für ein neues Obhutsverhältnis.

Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Kind vom anderen Elternteil in das Ausland entführt wird. Dadurch wechselt der Kindergeldanspruch nicht automatisch. Diese Regelung beruht aber auf dem erzwungenen Umzug des Nachwuchses und kann nicht mit dem freiwilligen Entschluss zum Wechsel der Wohnung gleichgestellt werden.

Daher kann die Familienkasse davon ausgehen, dass Sohn oder Tochter, die aus eigenem Streben heraus deutlich mehr als drei Monate beim anderen Elternteil leben, in dieser Zeit in seinen Haushalt aufgenommen werden. Daher ist für den Streitzeitraum die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem bisher Berechtigten aufzuheben.