Betriebsprüfung: Beamte dürfen ab 2010 Privatpersonen aufsuchen

09-DEC-09

(Val) Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht unter anderem vor, dass es zu einer neuen Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren im Privatbereich kommt, sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte (Lohn, Miete, Rente, Geldanlage) mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt. Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. . Im Falle der Zusammenveranlagung ist für das Überschreiten der Schwelle die Summe der positiven Einkünfte jedes Ehegatten maßgebend. Beläuft sich das Geschäftsführergehalt des Ehemanns beispielsweise auf 600.000 Euro und hat seine Frau Mietverluste von 400.000 Euro, darf der Finanzbeamte kommen, obwohl das Paar zusammen nur Einkünfte von 200.000 Euro aufweist. Diese Pflicht entfällt wieder, wenn bisher zur Aufbewahrung Verpflichtete in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren den Schwellenwert von 500 000 EUR nicht erreichen.

Durch die nunmehr im Bundesgesetzblatt hierzu als Ergänzung veröffentlichte Verordnung soll das grundsätzlich ab dem Jahr 2010 gelten, wobei für die Prüfung bereits das Einkommen aus 2009 relevant ist. Liegt das über einer halben Million Euro, kann sich der Betriebsprüfer theoretisch zu einem Besuch am 4. Januar 2010 anmelden. Mit dieser Maßnahme soll laut offizieller Gesetzesbegründung der Missstand behoben werden, dass die Prüfung der Angaben bei hohen Überschusseinkünften oftmals dadurch verzögert und erschwert wird, dass Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten nicht aufbewahrt werden. Die Neuregelung erfasst auch den Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der Privatpersonen, also etwa die EDV-Buchhaltung für das Mietshaus.

Bislang war eine Betriebsprüfung im privaten Bereich nur zulässig, wenn erhebliche steuerliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen, Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Erklärungen unvollständig abgegeben wurden und sich der Sachverhalt vom Finanzamt aus nicht oder nur mit großem Zeitaufwand ermitteln lässt. Ausgangspunkt war in der Praxis oft das hohe Gehalt als Geschäftsführer oder Vorstand. Dies wird dann zum Anlass genommen, die anschließende Verwendung der Mittel zu hinterfragen und ob Gelder jenseits der Grenze unversteuert angelegt wurden. Bislang fiel den Beamten der Nachweis schwer, da Privatpersonen abgesehen von Ausnahmen im Immobilienbereich keine Belege aufbewahren und demzufolge auch nicht vorlegen mussten. Dieser Missstand wird nun durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz behoben, indem die Unterlagen sechs Jahre lang vorrätig sein müssen.