Bemerkenswerte Urteile: Bußgeld für Beleidigung sind keine Werbungskosten - Friedhof ist nicht haushaltsnah

28-DEC-09

Bielefeld. Auch 2009 sind wieder zahllose Streitfälle zwischen den Steuerzahlern und den Finanzämtern entschieden worden. Nicht immer allerdings mit erfreulichen Folgen für die Bürgerinnen und Bürger. Eine Auswahl der Urteile:

- Wer auf einem seiner dienstlichen Wege wegen eines besonders lahm agierenden Autofahrers die Fassung verliert und ihn durch das offene Fenster mit den Worten "Fahr doch vor, du Arschloch!" beschimpft, der muss durch die nachfolgende Beleidigungsklage keine steuerlichen Werbungskosten hinnehmen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg belehrte den Arbeitnehmer, dass es sich bei seinen für das Verfahren aufgewandten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 549 Euro nicht um "beruflich veranlasste" Aufwendungen gehandelt habe. Die Beleidigung des anderen Autofahrers sei nicht "in Ausübung" seiner beruflichen Tätigkeit als Betriebsprüfer geschehen. Dafür müsse der Steuerzahler aber nicht aufkommen. Az 6 K 327/07

- Verreist ein Arbeitgeber mit seinen (hier: 4) fest Angestellten mehrere Tage vor Weihnachten, ohne auch den (hier etwa 20) Aushilfskräften die Möglichkeit zu geben, daran teilzunehmen, so kann er diese Veranstaltungen nicht als "Betriebsveranstaltung" deklarieren und pauschal versteuern. Das Finanzgericht München kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei vielmehr um eine besondere Auszeichnung des Stammpersonals handele. Die dafür aufgewendeten Beträge hätten einen "individuellen Entlohnungszweck" und seien regulär zu versteuern. Az 15 K 3193/06

- Mautgebühren sind zwar für Arbeitnehmer, die sie auf ihrem Weg zur Arbeit entrichten müssen, außergewöhnlich. Sie können jedoch nicht neben der Entfernungspauschale für die Arbeitswege als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein urteilte: Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche - durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasste - Aufwendungen abgegolten. AZ: 2 K 386/07

- Ein Arbeitnehmer, der aus Anlass seines Ausscheidens aus seinem Berufsleben Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte zu einer Feier einlädt, kann den Aufwand dafür vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Das Finanzgericht Hamburg hielt die Verabschiedungszeremonie eines Oberarztes nicht als "privat veranlasst", obwohl er allein darüber bestimmt hatte, wer daran teilnehmen konnte, er ausschließlich feste Bezüge, also keine ertragsabhängigen Entgeltbestandteile erhielt, und wenige Tage später seinen 65. Geburtstag feierte. Um fast 3.000 Euro minderte der Doktor sein steuerpflichtiges Einkommen, womit auch die Einladungskarten für die "kleine Veranstaltung" abgedeckt waren. Az: 5 K 217/08

- Haushaltsnahe Dienstleistungen bringen 20 Prozent Steuerermäßigung - maximal 4.000 Euro im Jahr. Allerdings muss es sich um Arbeiten in Privathaushalten handeln, für die die Rechnung durch Überweisung beglichen wird. Ist ein Gärtner für einen Privatmann zusätzlich auf dem Friedhof tätig geworden, so können die dafür aufgewendeten Kosten nicht als "haushaltsnah" abgerechnet werden. Hessisches Finanzgericht, 4 K 1048/07

Wolfgang Büser, 28.12.2009