Bankrecht: Anforderungen an den Prospekt nicht überspannen

25-JUN-10

Der Bundesgerichtshof meint, dass die Anforderungen an eine Bank bezüglich eines Fondsprospektes und der Aufklärung eines Kunden über die Geldanlage nicht überspannt sein dürfen. Zwar müsse der Prospektausgeber Angaben zu der voraussichtlichen Entwicklung des Anlageobjektes machen (was hier nachweislich vom Mitarbeiter der Bank erledigt worden war). Er könne jedoch keine Gewähr dafür übernehmen, dass diese Prognosen auch eintreten, so der BGH. Die Prognose müsse nur vertretbar erscheinen und könne optimistisch ausfallen. Es dürfe nicht verlangt werden, der Verkaufsprospekt müsse eine „realistische, kaufmännische Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten“. (BGH, XI ZR 337/08)